Angebotsvorsorgen
Im Gegensatz zur Pflichtvorsorge ist die Angebotsvorsorge ein Recht der Beschäftigten, aber keine Pflicht. Arbeitgeber müssen diese Untersuchungen aktiv anbieten (schriftlich und regelmäßig), doch die Beschäftigten dürfen selbst entscheiden, ob sie diese wahrnehmen möchten.
Dies sind die am häufigsten durchgeführten Angebotsvorsorgen in der betrieblichen Praxis:
Dies ist die mit Abstand häufigste Angebotsvorsorge in Deutschland, da sie fast jeden Büroarbeitsplatz betrifft.
- Wem muss sie angeboten werden? Allen Beschäftigten, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit an Bildschirmgeräten (PC, Laptop, Tablet) verbringen.
- Was? Untersuchung der Sehschärfe, Prüfung des räumlichen Sehens und Beratung zur Ergonomie am Arbeitsplatz.
- Besonderheit: Wenn eine spezielle "Bildschirmarbeitsbrille" medizinisch notwendig ist, muss der Arbeitgeber die Kosten dafür (anteilig) übernehmen.
Während schwere Atemschutzgeräte eine Pflichtvorsorge auslösen, fallen leichtere Schutzmasken in diesen Bereich.
- Wann muss sie angeboten werden? Beim Tragen von Atemschutzgeräten, die weniger als 3 kg wiegen und keinen erhöhten Atemwiderstand haben
- Was? Beratung zur Belastung der Atemwege und Prüfung, ob gesundheitliche Bedenken gegen das Tragen der Maske bestehen.
Wenn die Belastungsgrenzen für die Pflichtvorsorge noch nicht erreicht sind, greift oft das Angebot.
- Wann muss sie angeboten werden? Wenn die "Arbeit im Feuchten" regelmäßig zwischen 2 und 4 Stunden pro Tag liegt.
- Was? Frühzeitige Beratung zum Hautschutz und zur Vermeidung von chronischen Hauterkrankungen.Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
Nicht jede Arbeit im sozialen oder medizinischen Bereich führt sofort zu einer Pflichtvorsorge.
- Wann muss sie angeboten werden? Wenn ein Risiko besteht, das aber unterhalb der gefährdenden Schwellenwerte der Pflichtvorsorge liegt (z. B. in manchen Laboren, bei der Grünpflege oder in Schulen/Kitas ohne direkten Kontakt zu Körperflüssigkeiten).
- Was? Impfberatung und Aufklärung über Hygienemaßnahmen.